Autor: Kaspar Gehring
Anspruch haben versicherte Personen, die während eines Jahres ohne wesentliche Unterbrechung mindestens 40 % arbeitsunfähig waren und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid, d.h. erwerbsunfähig sind und die Erwerbsfähigkeit bzw. die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann.
Ja, Wenn ein Anspruch auf das Hilfsmittel besteht, kann die Versicherung einen Amortisationsbeitrag gewähren.
Die anerkannten Hilfsmittel sind im Anhang der Hilfsmittelliste enthalten.
Berufsberatung Erstmalige berufliche Ausbildung Umschulung Arbeitsvermittlung Arbeitsversuch Einarbeitungszuschuss Entschädigung für Beitragserhöhungen Kapitalhilfe
Eingliederungsmassnahmen haben zum Ziel, die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person wiederherzustellen/zu verbessern. Dafür stehen folgende Massnahmen zur Verfügung:
Die Frühintervention soll dabei helfen, dass der bisherige Arbeitsplatz einer arbeitsunfähigen Person erhalten bleiben kann oder soll die Eingliederung an einen neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes fördern.
Die Früherfassung bezweckt, einer möglichen Invalidisierung präventiv entgegenzuwirken und so zu verhindern.
Auch im Bereich der weiteren Sozialversicherungen zeichnen wir uns durch einen grossen Erfahrungsschatz aus und sind mit der entsprechenden Rechtslage und Rechtsprechung bestens vertraut.
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