Autor: Kaspar Gehring
Die Schwere der Hilflosigkeit bestimmt sich nach der Einschränkung in den alltäglichen Lebensverrichtungen. Die Hilflosigkeit ist schwer, wenn der Versicherte in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. Die Hilflosigkeit ist mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln […]
Die alltäglichen Lebensverrichtungen zur Bestimmung der Hilflosigkeit sind:
Hilflose Personen haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die nach der Schwere der Hilflosigkeit abgestuft wird.
Die Integritätsentschädigung ist eine Kapitalleistung, die den Ausgleich einer immateriellen Unbill bezweckt.
Damit eine Krankheit als Berufskrankheit gilt, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Verdienst: für Witwen und Witwer: 40 Prozent für Halbwaisen: 15 Prozent für Vollwaisen: 25 Prozent
Der überlebende Ehegatte hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.
Wenn die versicherte Person Anspruch auf eine Rente der IV oder AHV, wird eine Komplementärinvalidenrente ausgerichtet.
Der Invaliditätsgrad bemisst sich nach einem Einkommensvergleich.
Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes.